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EuGH schafft Klarheit, wer bei Verspätung haftet

Gebuchte Airline haftet

Immer wieder wundern sich Passagiere, dass sie in das Flugzeug einer anderen Airline einsteigen, als sie gebucht haben. Wenn es Engpässe in der Flugplanung gibt, chartern Fluggesellschaften oft komplette Maschinen samt Crews und lassen diese dann statt der eigenen fliegen. Das nennt man in der Fachsprache „Wetlease“. Kommt es nun zu Verspätungen oder Flugausfällen, war bisher nicht klar, wer die Entschädigungszahlung leisten muss und betroffene Passagiere gingen oft leer aus.

Dem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, wer haftet: nämlich die gebuchte Airline. Die Fluggesellschaft, die einen Flug anbiete, sei auch dafür verantwortlich, so die Luxemburger Richter (Urteil vom 4.7.2018, Rechtssache C-523/17). Die „ausführende Fluggesellschaft“ nach der Fluggastrechteverordnung sei diejenige, die entschieden habe, den Flug anzubieten. Das bleibe sie auch, wenn sie Flugzeug und Besatzung einer anderen Gesellschaft mit der Durchführung beauftrage.

 

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